Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 57Artikel 57
Text
Durchfuhr durch das Gebiet der Vertragsparteien
Artikel 57
(1)Absatz eins,Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie auch außerhalb dieses Gebiets enden, so übernehmen die in Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- oder der Bestimmungszollstelle.
(2)Absatz 2,Bei der Abgangs- und der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Schlagworte
Abgangszollstelle
Dokumentnummer
NOR12075015
Alte Dokumentnummer
N5198713674H