Rechtstracker.at

Art. 61

Fassungen
01.07.1989 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 276/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 61 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 6101.07.198931.12.1992 BGBl. Nr. 276/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 61

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 276/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Anwendungsbereich des normalen Verfahrens sowie der vereinfachten

Verfahren

Artikel 61

  1. Absatz eins,Die Artikel 29 bis 58 schließen nicht die Möglichkeit aus, von den in der Anlage römisch eins geregelten Verfahren Gebrauch zu machen; in diesem Fall sind die Artikel 31 und 33 oder 47 und 50 anwendbar.
  2. Absatz 2,In dem in Absatz 1 genannten Fall ist beim Ausfüllen des Internationalen Frachtbriefs oder des Internationalen Expreßgutscheins oder des Übergabescheins TR im Feld für die Angabe der Beilagen dieser Papiere deutlich erkennbar ein Hinweis auf das verwendete Versandpapier oder die verwendeten Versandpapiere einzutragen. Dieser Hinweis muß die Art, die ausstellende Zollstelle, das Datum und die Eintragungsnummer jedes verwendeten Versandpapiers enthalten.

Das Exemplar Nr. 2 des Internationalen Frachtbriefs oder des Internationalen Expreßgutscheins oder die Exemplare Nr. 1 und 2 des Übergabescheins TR sind ferner mit dem Sichtvermerk der Eisenbahnverwaltung zu versehen, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des Versandverfahrens befaßte Bahnhof liegt. Diese Verwaltung gibt ihren Vermerk ab, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Warenbeförderung mit einem oder mehreren der genannten Versandpapiere erfolgt.

Endet ein in Absatz 1 und im ersten Unterabsatz dieses Absatzes bezeichnetes Versandverfahren in einem EFTA-Land, so kann dieses Land vorschreiben, daß das Exemplar Nr. 2 des Internationalen Frachtbriefs oder des Internationalen Expreßgutscheins oder die Exemplare Nr. 1 und 2 des Übergabescheins TR der Zollstelle vorzulegen sind, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des Versandverfahrens befaßte Bahnhof liegt. Diese Zollstelle gibt darauf ihren Vermerk ab, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Warenbeförderung mit einem oder mehreren der genannten Versandpapiere erfolgt.

  1. Absatz 3,Wird ein Versandverfahren gemäß den Artikeln 44 bis 58 mit Übergabeschein TR durchgeführt, so sind die Artikel 29 bis 43, 59, 60 und 61 Absätze 1 und 2 auf einen hierbei verwendeten internationalen Frachtbrief nicht anwendbar. In dem internationalen Frachtbrief ist im Feld für die Angabe der Anlagen deutlich erkennbar ein Hinweis auf den Übergabeschein TR anzubringen. Dieser Hinweis muß die Angabe „Übergabeschein'', gefolgt von der Seriennummer, enthalten.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12075019

Alte Dokumentnummer

N5198713678H