Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1989Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 61Artikel 61
Text
Anwendungsbereich des normalen Verfahrens sowie der vereinfachten
Verfahren
Artikel 61
(1)Absatz eins,Die Artikel 29 bis 58 schließen nicht die Möglichkeit aus, von den in der Anlage I geregelten Verfahren Gebrauch zu machen; in diesem Fall sind die Artikel 31 und 33 oder 47 und 50 anwendbar.Die Artikel 29 bis 58 schließen nicht die Möglichkeit aus, von den in der Anlage römisch eins geregelten Verfahren Gebrauch zu machen; in diesem Fall sind die Artikel 31 und 33 oder 47 und 50 anwendbar.
(2)Absatz 2,In dem in Absatz 1 genannten Fall ist beim Ausfüllen des Internationalen Frachtbriefs oder des Internationalen Expreßgutscheins oder des Übergabescheins TR im Feld für die Angabe der Beilagen dieser Papiere deutlich erkennbar ein Hinweis auf das verwendete Versandpapier oder die verwendeten Versandpapiere einzutragen. Dieser Hinweis muß die Art, die ausstellende Zollstelle, das Datum und die Eintragungsnummer jedes verwendeten Versandpapiers enthalten.
Das Exemplar Nr. 2 des Internationalen Frachtbriefs oder des Internationalen Expreßgutscheins oder die Exemplare Nr. 1 und 2 des Übergabescheins TR sind ferner mit dem Sichtvermerk der Eisenbahnverwaltung zu versehen, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des Versandverfahrens befaßte Bahnhof liegt. Diese Verwaltung gibt ihren Vermerk ab, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Warenbeförderung mit einem oder mehreren der genannten Versandpapiere erfolgt.
Endet ein in Absatz 1 und im ersten Unterabsatz dieses Absatzes bezeichnetes Versandverfahren in einem EFTA-Land, so kann dieses Land vorschreiben, daß das Exemplar Nr. 2 des Internationalen Frachtbriefs oder des Internationalen Expreßgutscheins oder die Exemplare Nr. 1 und 2 des Übergabescheins TR der Zollstelle vorzulegen sind, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des Versandverfahrens befaßte Bahnhof liegt. Diese Zollstelle gibt darauf ihren Vermerk ab, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Warenbeförderung mit einem oder mehreren der genannten Versandpapiere erfolgt.
(3)Absatz 3,Wird ein Versandverfahren gemäß den Artikeln 44 bis 58 mit Übergabeschein TR durchgeführt, so sind die Artikel 29 bis 43, 59, 60 und 61 Absätze 1 und 2 auf einen hierbei verwendeten internationalen Frachtbrief nicht anwendbar. In dem internationalen Frachtbrief ist im Feld für die Angabe der Anlagen deutlich erkennbar ein Hinweis auf den Übergabeschein TR anzubringen. Dieser Hinweis muß die Angabe „Übergabeschein'', gefolgt von der Seriennummer, enthalten.
Dokumentnummer
NOR12075019
Alte Dokumentnummer
N5198713678H