Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 63Artikel 63
Text
FÖRMLICHKEITEN BEI DER ABGANGSZOLLSTELLE
Zugelassener Versender
Artikel 63
Die Zollbehörden jedes Landes können einer Person, die die Voraussetzungen nach Artikel 64 erfüllt und Waren im Versandverfahren befördern will, nachstehend „zugelassener Versender'' genannt, bewilligen, daß der Abgangszollstelle weder die Waren gestellt werden noch die Anmeldung zum Versandverfahren dafür vorgelegt wird.
Dokumentnummer
NOR12075022
Alte Dokumentnummer
N5198713681H