Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 64Artikel 64
Text
Voraussetzungen für die Bewilligung
Artikel 64
(1)Absatz eins,Die Bewilligung nach Artikel 63 wird nur Personen erteilt,
die laufend Waren versenden,
deren Anschreibungen es den Zollbehörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren, und
die, wenn für ein T 1- oder T 2-Verfahren eine Sicherheit erforderlich ist, eine Gesamtbürgschaft geleistet haben.
(2)Absatz 2,Die Zollbehörden können die Bewilligung solchen Personen verweigern, die nicht die Gewähr bieten, die sie für erforderlich halten.
(3)Absatz 3,Sie können die Bewilligung insbesondere dann widerrufen, wenn der zugelassene Versender die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die nach Absatz 2 verlangte Gewähr nicht mehr bietet.
Dokumentnummer
NOR12075023
Alte Dokumentnummer
N5198713682H