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Art. 65

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 65 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 6501.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 632/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Inhalt der Bewilligung

Artikel 65

In der von den Zollbehörden zu erteilenden Bewilligung werden festgelegt:

  1. Litera a
    die Zollstelle oder Zollstellen, die als Abgangszollstellen für den Versand zuständig sind;
  2. Litera b
    die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige der zum Versand vorgesehenen Sendungen durch den zugelassenen Versender bei der Abgangszollstelle, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann;
  3. Litera c
    die Frist, innerhalb der die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt werden müssen;
  4. Litera d
    die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Maßnahmen. Die Zollbehörden können vorschreiben, daß die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen von den Zollbehörden zugelassenen Verschlüssen versehen werden.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12075024

Alte Dokumentnummer

N5198713683H