Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 65Artikel 65
Text
Inhalt der Bewilligung
Artikel 65
In der von den Zollbehörden zu erteilenden Bewilligung werden festgelegt:
die Zollstelle oder Zollstellen, die als Abgangszollstellen für den Versand zuständig sind;
die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige der zum Versand vorgesehenen Sendungen durch den zugelassenen Versender bei der Abgangszollstelle, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann;
die Frist, innerhalb der die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt werden müssen;
die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Maßnahmen. Die Zollbehörden können vorschreiben, daß die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen von den Zollbehörden zugelassenen Verschlüssen versehen werden.
Dokumentnummer
NOR12075024
Alte Dokumentnummer
N5198713683H