Rechtstracker.at

Art. 66

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 66 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 6601.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 632/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Vorausfertigung

Artikel 66

  1. Absatz eins,In der Bewilligung wird bestimmt, daß das für die Abgangszollstelle vorgesehene Feld auf der Vorderseite des Vordrucks der Anmeldung T 1 oder T 2
    1. Litera a
      im voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird oder
    2. Litera b
      von dem zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster Anmerkung, Muster nicht darstellbar) in Anhang römisch neun zu dieser Anlage entspricht; dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.
    Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch Angabe des Versandtags der Waren zu vervollständigen und die Versandanmeldung entsprechend den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Regeln mit einer Nummer zu versehen.
  2. Absatz 2,Die Zollbehörden können die Verwendung von Vordrucken vorschreiben, die jeweils mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12075025

Alte Dokumentnummer

N5198713684H