Rechtstracker.at

Art. 67

Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 318/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 67 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 6701.07.198831.12.1992 BGBl. Nr. 318/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 67

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 318/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Förmlichkeiten beim Abgang der Waren

Artikel 67

  1. Absatz eins,Spätestens im Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die ordnungsgemäß ausgefüllte Anmeldung T 1 oder T 2, indem er auf der Vorderseite der Exemplare 1 und 4 im Feld „Prüfung durch die Abgangszollstelle'' die Frist, innerhalb der die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie einen der nachstehenden Vermerke einträgt:
    • Strichaufzählung
      „Forenklet procedure'',
    • Strichaufzählung
      „Vereinfachtes Verfahren'',
    • Strichaufzählung
      „Aploysteymenh diadikasia'',
    • Strichaufzählung
      „Simplified procedure'',
    • Strichaufzählung
      „Procedimiento simplificado'',
    • Strichaufzählung
      „Procedure simplifiee'',
    • Strichaufzählung
      „Procedura semplificata'',
    • Strichaufzählung
      „Vereenvoudigde regeling'',
    • Strichaufzählung
      „Procedimento simplificado'',
    • Strichaufzählung
      „Yksinkertaistettu menettely'',
    • Strichaufzählung
      „Einföldnd tollmedferd'',
    • Strichaufzählung
      „Forenklet prosedyre'',
    • Strichaufzählung
      „Förenklat förfarande''.
  2. Absatz 2,Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 unverzüglich der Abgangszollstelle übersandt. Die Zollbehörden können in der Bewilligung vorsehen, daß das Exemplar Nr. 1 der Abgangszollstelle übersandt wird, sobald die Anmeldung T 1 oder T 2 ausgefüllt ist. Die anderen Exemplare begleiten die Ware gemäß den Bestimmungen der Anlage römisch eins.
  3. Absatz 3,Nehmen die Zollbehörden des Abgangslandes bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so vermerken sie dies im Feld „Prüfung durch die Abgangszollstelle'' auf der Vorderseite der Exemplare 1 und 4 der Anmeldung T 1 oder T 2.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12075026

Alte Dokumentnummer

N5198713685H