Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 318/1988Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 67Artikel 67
Text
Förmlichkeiten beim Abgang der Waren
Artikel 67
(1)Absatz eins,Spätestens im Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die ordnungsgemäß ausgefüllte Anmeldung T 1 oder T 2, indem er auf der Vorderseite der Exemplare 1 und 4 im Feld „Prüfung durch die Abgangszollstelle'' die Frist, innerhalb der die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie einen der nachstehenden Vermerke einträgt:
„Vereinfachtes Verfahren'',
„Aploysteymenh diadikasia'',
„Procedimiento simplificado'',
„Procedura semplificata'',
„Vereenvoudigde regeling'',
„Procedimento simplificado'',
„Yksinkertaistettu menettely'',
„Einföldnd tollmedferd'',
(2)Absatz 2,Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 unverzüglich der Abgangszollstelle übersandt. Die Zollbehörden können in der Bewilligung vorsehen, daß das Exemplar Nr. 1 der Abgangszollstelle übersandt wird, sobald die Anmeldung T 1 oder T 2 ausgefüllt ist. Die anderen Exemplare begleiten die Ware gemäß den Bestimmungen der Anlage I.Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 unverzüglich der Abgangszollstelle übersandt. Die Zollbehörden können in der Bewilligung vorsehen, daß das Exemplar Nr. 1 der Abgangszollstelle übersandt wird, sobald die Anmeldung T 1 oder T 2 ausgefüllt ist. Die anderen Exemplare begleiten die Ware gemäß den Bestimmungen der Anlage römisch eins.
(3)Absatz 3,Nehmen die Zollbehörden des Abgangslandes bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so vermerken sie dies im Feld „Prüfung durch die Abgangszollstelle'' auf der Vorderseite der Exemplare 1 und 4 der Anmeldung T 1 oder T 2.
Dokumentnummer
NOR12075026
Alte Dokumentnummer
N5198713685H