Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 71Artikel 71
Text
FÖRMLICHKEITEN BEI DER BESTIMMUNGSZOLLSTELLE
Zugelassener Empfänger
Artikel 71
(1)Absatz eins,Die Zollbehörden jedes Landes können zulassen, daß im T 1- oder T 2-Verfahren beförderte Waren der Bestimmungszollstelle nicht gestellt werden, wenn sie für eine Person bestimmt sind, die die Voraussetzungen nach Artikel 72 erfüllt - nachstehend „zugelassener Empfänger'' genannt - und der von den Zollbehörden des Landes, zu dem die Bestimmungszollstelle gehört, eine Bewilligung erteilt worden ist.
(2)Absatz 2,In diesem Fall hat der Hauptverpflichtete die ihm gemäß Artikel 13 Buchstabe a der Anlage I obliegenden Verpflichtungen erfüllt, sobald die Exemplare des Versandpapiers T 1 oder T 2, die die Sendung begleitet haben, sowie die Waren unverändert dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen beachtet worden sind.In diesem Fall hat der Hauptverpflichtete die ihm gemäß Artikel 13 Buchstabe a der Anlage römisch eins obliegenden Verpflichtungen erfüllt, sobald die Exemplare des Versandpapiers T 1 oder T 2, die die Sendung begleitet haben, sowie die Waren unverändert dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen beachtet worden sind.
(3)Absatz 3,Für jede Sendung, die ihm unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen übergeben worden ist, stellt der zugelassene Empfänger auf Verlangen des Beförderers eine Eingangsbescheinigung aus, in der er erklärt, daß ihm der Versandschein und die Waren übergeben worden sind.
Dokumentnummer
NOR12075030
Alte Dokumentnummer
N5198713689H