Rechtstracker.at

Art. 71

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 71 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 7101.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 632/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

FÖRMLICHKEITEN BEI DER BESTIMMUNGSZOLLSTELLE

Zugelassener Empfänger

Artikel 71

  1. Absatz eins,Die Zollbehörden jedes Landes können zulassen, daß im T 1- oder T 2-Verfahren beförderte Waren der Bestimmungszollstelle nicht gestellt werden, wenn sie für eine Person bestimmt sind, die die Voraussetzungen nach Artikel 72 erfüllt - nachstehend „zugelassener Empfänger'' genannt - und der von den Zollbehörden des Landes, zu dem die Bestimmungszollstelle gehört, eine Bewilligung erteilt worden ist.
  2. Absatz 2,In diesem Fall hat der Hauptverpflichtete die ihm gemäß Artikel 13 Buchstabe a der Anlage römisch eins obliegenden Verpflichtungen erfüllt, sobald die Exemplare des Versandpapiers T 1 oder T 2, die die Sendung begleitet haben, sowie die Waren unverändert dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen beachtet worden sind.
  3. Absatz 3,Für jede Sendung, die ihm unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen übergeben worden ist, stellt der zugelassene Empfänger auf Verlangen des Beförderers eine Eingangsbescheinigung aus, in der er erklärt, daß ihm der Versandschein und die Waren übergeben worden sind.

Schlagworte

T 1-Verfahren

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12075030

Alte Dokumentnummer

N5198713689H