Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 73Artikel 73
Text
Inhalt der Bewilligung
Artikel 73
(1)Absatz eins,In der von den Zollbehörden zu erteilenden Bewilligung werden festgelegt:
die Zollstelle oder Zollstellen, die als Bestimmungszollstellen für die Sendungen, die der zugelassene Empfänger erhält, zuständig sind;
die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige des Eingangs der Sendungen durch den zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungszollstelle, damit diese bei Ankunft der Waren gegebenenfalls eine Kontrolle vornehmen kann.
(2)Absatz 2,Vorbehaltlich des Artikels 76 bestimmen die Zollbehörden in der Bewilligung, ob der zugelassene Empfänger über die eingetroffenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungszollstelle verfügen kann.
Dokumentnummer
NOR12075032
Alte Dokumentnummer
N5198713691H