Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 74Artikel 74
Text
Pflichten des zugelassenen Empfängers
Artikel 74
(1)Absatz eins,Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Sendungen muß der zugelassene Empfänger:
die Bestimmungszollstelle nach den in der Bewilligung enthaltenen Bestimmungen unverzüglich über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten, wie verletzte Verschlüsse, unterrichten;
der Bestimmungszollstelle unverzüglich die Exemplare des Versandpapiers T 1 oder T 2, die die Sendung begleitet haben, zusenden und gleichzeitig das Ankunftsdatum und den Zustand etwa angelegter Verschlüsse mitteilen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungszollstelle bringt auf diesen Exemplaren des Versandpapiers T 1 oder T 2 die vorgesehenen Vermerke an.
Dokumentnummer
NOR12075033
Alte Dokumentnummer
N5198713692H