Rechtstracker.at

Art. 82

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 82 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 8201.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 82

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 632/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch fünf

BESTIMMUNGEN ÜBER DAS PAPIER ZUM NACHWEIS DES GEMEINSCHAFTSCHARAKTERS

VON WAREN, DIE NICHT IM T 2-VERFAHREN BEFÖRDERT WERDEN

(Versandpapier T 2 L)

KAPITEL römisch eins

AUSSTELLUNG UND VERWENDUNG DES VERSANDPAPIERS

Vordrucke - Anwendungsbereich

Artikel 82

  1. Absatz eins,Das Versandpapier T 2 L wird auf den in Artikel 1 Absatz 7 dieser Anlage genannten Vordrucken ausgestellt.
  2. Absatz 2,Diese Vordrucke werden unter Beachtung des Merkblatts in Anhang römisch acht zu Anlage römisch drei ausgefüllt.
  3. Absatz 3,Das Versandpapier T 2 L wird für Waren ausgestellt, die Gemeinschaftscharakter haben, aber nicht im T 2-Verfahren befördert werden; es darf nicht ausgestellt werden für Waren,
    1. Litera a
      die zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Vertragsparteien bestimmt sind oder
    2. Litera b
      die in Umschließungen verpackt sind, die nicht Gemeinschaftscharakter haben, oder
    3. Litera c
      die im Verfahren des internationalen Gütertransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn, daß
      • Strichaufzählung
        Waren, die im Gebiet einer Vertragspartei abgeladen werden sollen, zusammen mit Waren befördert werden, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder
      • Strichaufzählung
        Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei über ein Drittland in das Gebiet einer anderen Vertragspartei befördert werden.
  4. Absatz 4,Das Versandpapier T 2 L kann ferner ausgestellt werden für
    • Strichaufzählung
      Postsendungen (einschließlich Postpaketen), die von einem Postamt im Gebiet einer Vertragspartei zu einem Postamt im Gebiet einer anderen Vertragspartei versandt werden;
    • Strichaufzählung
      Waren, die aufgrund von Artikel 49 der Anlage römisch eins nicht im
      T 2-Verfahren befördert werden.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12075041

Alte Dokumentnummer

N5198713700H