Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 82Artikel 82
Text
TITEL VTITEL römisch fünf
BESTIMMUNGEN ÜBER DAS PAPIER ZUM NACHWEIS DES GEMEINSCHAFTSCHARAKTERS
VON WAREN, DIE NICHT IM T 2-VERFAHREN BEFÖRDERT WERDEN
(Versandpapier T 2 L)
KAPITEL I KAPITEL römisch eins
AUSSTELLUNG UND VERWENDUNG DES VERSANDPAPIERS
Vordrucke - Anwendungsbereich
Artikel 82
(1)Absatz eins,Das Versandpapier T 2 L wird auf den in Artikel 1 Absatz 7 dieser Anlage genannten Vordrucken ausgestellt.
(2)Absatz 2,Diese Vordrucke werden unter Beachtung des Merkblatts in Anhang VIII zu Anlage III ausgefüllt.Diese Vordrucke werden unter Beachtung des Merkblatts in Anhang römisch acht zu Anlage römisch drei ausgefüllt.
(3)Absatz 3,Das Versandpapier T 2 L wird für Waren ausgestellt, die Gemeinschaftscharakter haben, aber nicht im T 2-Verfahren befördert werden; es darf nicht ausgestellt werden für Waren,
die zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Vertragsparteien bestimmt sind oder
die in Umschließungen verpackt sind, die nicht Gemeinschaftscharakter haben, oder
die im Verfahren des internationalen Gütertransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn, daß
Waren, die im Gebiet einer Vertragspartei abgeladen werden sollen, zusammen mit Waren befördert werden, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder
Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei über ein Drittland in das Gebiet einer anderen Vertragspartei befördert werden.
(4)Absatz 4,Das Versandpapier T 2 L kann ferner ausgestellt werden für
Postsendungen (einschließlich Postpaketen), die von einem Postamt im Gebiet einer Vertragspartei zu einem Postamt im Gebiet einer anderen Vertragspartei versandt werden;
Waren, die aufgrund von Artikel 49 der Anlage I nicht imWaren, die aufgrund von Artikel 49 der Anlage römisch eins nicht im
T 2-Verfahren befördert werden.
Dokumentnummer
NOR12075041
Alte Dokumentnummer
N5198713700H