Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 83Artikel 83
Text
Voraussetzung der unmittelbaren Beförderung
Artikel 83
Das Versandpapier T 2 L kann nur dann als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der darin bezeichneten Waren dienen, wenn diese Waren unmittelbar von einem Land in ein anderes befördert werden.
Als unmittelbar von einem Land in ein anderes befördert gelten
Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet von Drittländern nicht berühren;
Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer berühren, deren Durchfuhr durch diese Gebiete jedoch mit einem einzigen, im Gebiet einer Vertragspartei ausgefertigten Beförderungspapier erfolgt.
Dokumentnummer
NOR12075042
Alte Dokumentnummer
N5198713701H