Rechtstracker.at

Art. 83

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 83 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 8301.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 83

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 632/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Voraussetzung der unmittelbaren Beförderung

Artikel 83

Das Versandpapier T 2 L kann nur dann als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der darin bezeichneten Waren dienen, wenn diese Waren unmittelbar von einem Land in ein anderes befördert werden.

Als unmittelbar von einem Land in ein anderes befördert gelten

  1. Litera a
    Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet von Drittländern nicht berühren;
  2. Litera b
    Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer berühren, deren Durchfuhr durch diese Gebiete jedoch mit einem einzigen, im Gebiet einer Vertragspartei ausgefertigten Beförderungspapier erfolgt.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12075042

Alte Dokumentnummer

N5198713701H