Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 90Artikel 90
Text
Voraussetzungen für die Bewilligung
Artikel 90
(1)Absatz eins,Die Bewilligung nach Artikel 89 wird nur Personen erteilt,
die laufend Waren versenden;
deren Anschreibungen es den Zollbehörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren.
(2)Absatz 2,Die Zollbehörden können die Bewilligung solchen Personen verweigern, die nicht die Gewähr bieten, die sie für erforderlich halten.
(3)Absatz 3,Sie können die Bewilligung insbesondere dann widerrufen, wenn der zugelassene Versender die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die nach Absatz 2 verlangte Gewähr nicht mehr bietet.
Dokumentnummer
NOR12075049
Alte Dokumentnummer
N5198713708H