Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 93Artikel 93
Text
Verpflichtung zur Anfertigung einer Zweitschrift
Artikel 93
Der zugelassene Versender ist verpflichtet, ein Zweitstück jedes auf Grund dieses Kapitels ausgestellten Versandpapiers T 2 L anzufertigen. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und wenigstens zwei Jahre lang aufbewahrt wird.
Dokumentnummer
NOR12075052
Alte Dokumentnummer
N5198713712H