Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 95Artikel 95
Text
Haftung des zugelassenen Versenders
Artikel 95
(1)Absatz eins,Der zugelassene Versender ist verpflichtet,
die Bedingungen dieses Kapitels und der Bewilligung einzuhalten;
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zollstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Bei mißbräuchlicher Verwendung von Vordrucken zur Ausstellung von Versandpapieren T 2 L, die im voraus mit dem Stempel der in Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zollstelle oder mit dem Sonderstempel versehen sind, haftet der zugelassene Versender - unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen - für die Entrichtung der in einem Land infolge dieser mißbräuchlichen Verwendung umgangenen Zölle und sonstigen Abgaben, sofern er den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, daß er die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen getroffen hat.
Dokumentnummer
NOR12075054
Alte Dokumentnummer
N5198713714H