Rechtstracker.at

Art. 95

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 95 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 9501.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 95

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 632/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Haftung des zugelassenen Versenders

Artikel 95

  1. Absatz eins,Der zugelassene Versender ist verpflichtet,
    1. Litera a
      die Bedingungen dieses Kapitels und der Bewilligung einzuhalten;
    2. Litera b
      alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zollstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Bei mißbräuchlicher Verwendung von Vordrucken zur Ausstellung von Versandpapieren T 2 L, die im voraus mit dem Stempel der in Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zollstelle oder mit dem Sonderstempel versehen sind, haftet der zugelassene Versender - unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen - für die Entrichtung der in einem Land infolge dieser mißbräuchlichen Verwendung umgangenen Zölle und sonstigen Abgaben, sofern er den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, daß er die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen getroffen hat.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12075054

Alte Dokumentnummer

N5198713714H