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Art. 2 § 5 Maßnahmen betreffend Isoglucose

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 396/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 501.01.199231.12.1995 BGBl. Nr. 396/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen betreffend Isoglucose

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 396/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 5, (1) Soweit es zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der zu dessen Vollziehung zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe mit Anlagen, die zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, geeignet sind, sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten, zu besichtigen und Kontrollen vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.

  1. Absatz 2,Soweit es zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, haben Antragsteller, aus einer Mengenzuteilung Berechtigte und Betriebsinhaber gemäß Absatz eins, oder deren Beauftragte den Organen der im Absatz eins, genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen; weiters haben sie den im Absatz eins, genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.
  2. Absatz 3,Soweit es in einem Verfahren betreffend die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, dürfen auch Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß entnommen werden.
  3. Absatz 4,Die Organe der im Absatz eins, genannten Behörden haben bei den Amtshandlungen gemäß Absatz eins bis 3 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
  4. Absatz 5,Die aus einer Mengenzuteilung Berechtigten und sonstige Betriebsinhaber gemäß Absatz eins, haben bis einschließlich 1991 dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab dem Jahr 1992 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jährlich schriftlich bis zum 1. März des Folgejahres zu melden:
    1. Ziffer eins
      die im vorangegangenen Kalenderjahr hergestellten Erzeugnisse gemäß Paragraph 15
    2. Ziffer 2
      die im vorangegangenen Kalenderjahr von Dritten erworbenen Erzeugnisse gemäß Paragraph eins,,
    3. Ziffer 3
      die im vorangegangenen Kalenderjahr abgesetzten. Erzeugnisse gemäß Paragraph eins und deren Abnehmer sowie
    4. Ziffer 4
      die am Ende des vorangegangenen Kalender Jahres vorhandenen Lagermengen an Erzeugnissen gemäß Paragraph eins,
    Die für die Meldungen erforderlichen Aufzeichnungen sind laufend zu führen.
  5. Absatz 6,Die gemäß Absatz 2 und 5 letzter Satz erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

Anmerkung

ÜR: Abschn. IX Art. I und II, BGBl. Nr. 396/1991

Schlagworte

Wareneingang, Warenausgang

Gesetzesnummer

10006883

Dokumentnummer

NOR12075137

Alte Dokumentnummer

N5198717108L