Rechtstracker.at

Art. 1 § 1 Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Fassungen
01.09.1987 bis 25.11.1988 — BGBl. Nr. 396/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 126.11.198831.08.1992 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1992
Art. 1 § 101.09.198725.11.1988 BGBl. Nr. 396/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 396/1987

Außerkrafttretensdatum

25.11.1988

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Artikel römisch eins

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Erprobung, ob die beruflichen Tätigkeiten eines Berufskraftfahrers in der Form eines Lehrberufs erlernt werden können, wird der Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,Dem Berufskraftfahrerlehrling sind die im Berufsbild und im Paragraph 7, festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse - gefördert und ergänzt durch den Unterricht in der Berufsschule - derart zu vermitteln, daß er
    1. Litera a
      spätestens 2 Monate nach Beginn des 3. Lehrjahrs zur theoretischen Lenkerprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises (Paragraph 122 a, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes),
    2. Litera b
      ab den letzten 2 Monaten der Lehrzeit, jedenfalls aber vor der Abschlußprüfung, zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C und
    3. Litera c
      nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Lenkerprüfung oder dem Erwerb der Lenkerberechtigung, jeweils zumindest für die Gruppe C, zur Abschlußprüfung
    antreten kann.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10006899

Dokumentnummer

NOR12075246

Alte Dokumentnummer

N51987193920