Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1987Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahrs im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahrs im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.
(2)Absatz 2,Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahrs im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Gesamtausbildung oder eine fehlende Teilausbildung über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße im Sinne des § 40 GGSt zu besuchen, sofern diese Ausbildung von ihm oder von einer von ihm mit der Ausbildung von Lehrlingen betrauten im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Person mangels Ermächtigung gemäß § 40 Abs. 6 GGSt nicht oder nicht zur Gänze vermittelt werden kann oder von der Berufsschule nicht vermittelt wird.Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahrs im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Gesamtausbildung oder eine fehlende Teilausbildung über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße im Sinne des Paragraph 40, GGSt zu besuchen, sofern diese Ausbildung von ihm oder von einer von ihm mit der Ausbildung von Lehrlingen betrauten im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Person mangels Ermächtigung gemäß Paragraph 40, Absatz 6, GGSt nicht oder nicht zur Gänze vermittelt werden kann oder von der Berufsschule nicht vermittelt wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12075252
Alte Dokumentnummer
N51987193980