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Art. 1 § 7 Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Fassungen
01.09.1987 bis 25.11.1988 — BGBl. Nr. 396/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 726.11.198831.08.1992 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1992
Art. 1 § 701.09.198725.11.1988 BGBl. Nr. 396/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 396/1987

Außerkrafttretensdatum

25.11.1988

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahrs im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.
  2. Absatz 2,Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahrs im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Gesamtausbildung oder eine fehlende Teilausbildung über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße im Sinne des Paragraph 40, GGSt zu besuchen, sofern diese Ausbildung von ihm oder von einer von ihm mit der Ausbildung von Lehrlingen betrauten im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Person mangels Ermächtigung gemäß Paragraph 40, Absatz 6, GGSt nicht oder nicht zur Gänze vermittelt werden kann oder von der Berufsschule nicht vermittelt wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10006899

Dokumentnummer

NOR12075252

Alte Dokumentnummer

N51987193980