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Art. 3 § 10

Fassungen
01.09.1987 bis 25.11.1988 — BGBl. Nr. 396/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 § 1026.11.198831.12.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 902/1995
Art. 3 § 1001.09.198725.11.1988 BGBl. Nr. 396/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 396/1987

Außerkrafttretensdatum

25.11.1988

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,, „Transport-Geschäftsfall“, „Fachgespräch“ und „Fachkunde“ im Umfang des Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2 bis 6, 8 und 9 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, „Fachgespräch“ und „Fachkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 5, 6, 8 und 9 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10006899

Dokumentnummer

NOR12075263

Alte Dokumentnummer

N51987194100