Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1987Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 10Artikel 3, Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 3 Abs. 1 lit. a, „Transport-Geschäftsfall“, „Fachgespräch“ und „Fachkunde“ im Umfang des § 8 Abs. 1 lit. a zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 6, 8 und 9 sinngemäß.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,, „Transport-Geschäftsfall“, „Fachgespräch“ und „Fachkunde“ im Umfang des Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2 bis 6, 8 und 9 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, „Fachgespräch“ und „Fachkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 5, 6, 8 und 9 sinngemäß.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, „Fachgespräch“ und „Fachkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 5, 6, 8 und 9 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12075263
Alte Dokumentnummer
N51987194100