Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz eins,Eine Konzession (§ 25) ist überdies von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die die Annahme rechtfertigen, daß er die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 25 Abs. 1 Z. 1) nicht mehr besitzt. § 87 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.Eine Konzession (Paragraph 25,) ist überdies von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die die Annahme rechtfertigen, daß er die erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,) nicht mehr besitzt. Paragraph 87, Absatz 3 bis 6 gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,Eine Konzession, die nur erteilt werden darf, wenn ein Bedarf nach der Gewerbeausübung gegeben ist, ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn die Ausübung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Konzession aufgenommen oder das Gewerbe seit mindestens einem Jahr nicht ausgeübt worden ist.Eine Konzession, die nur erteilt werden darf, wenn ein Bedarf nach der Gewerbeausübung gegeben ist, ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn die Ausübung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Konzession aufgenommen oder das Gewerbe seit mindestens einem Jahr nicht ausgeübt worden ist.
(3)Absatz 3,Treffen die im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen nur auf eine weitere Betriebsstätte zu, so hat die Behörde (§ 361) das Recht zur Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte zu entziehen.Treffen die im Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen nur auf eine weitere Betriebsstätte zu, so hat die Behörde (Paragraph 361,) das Recht zur Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte zu entziehen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Dokumentnummer
NOR12075420
Alte Dokumentnummer
N51988100176