Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.07.1988 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 217/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 101.04.200531.07.2021 § → § BGBl. II Nr. 177/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 332/2021
Art. 101.07.198831.03.2005 BGBl. Nr. 217/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1988,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 217/1988

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005danach: BGBl. II Nr. 177/2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Artikel römisch eins

Für den Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1. Berufsbild

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Pos.            1. Lehrjahr                     2. Lehrjahr

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1.     Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

                Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

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2.       Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften

         sowie ihrer Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

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3.     Setzen von geradzeiligen        Setzen von Tabellen

        Satzformen

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4.     Setzen von Randstempeln         Setzen ovaler und runder

                                        Satzformen

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5.     Gestalten des Satzbildes                     -

---------------------------------------------------------------------

6.     Einbauen von Sonderzeichen                   -

        in das Satzbild

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7.     Zusammenstellen des Satzes                   -

---------------------------------------------------------------------

8.     Abziehen, Korrigieren und                    -

        Ablegen des Schriftsatzes

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9.     Bohren, Schleifen, Nageln       Sägen von Holzteilen

        und Lackieren von Holzteilen

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10.                  -                  Herstellen der Negative

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11.                  -                  Herstellen der Druckplatten

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12.                  -                  Schneiden und Montieren der

                                        Druckplatten

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13.     Anfertigen einfacher Skizzen    Anfertigen von Skizzen

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14.     Grundkenntnisse der             Kenntnis der Schriftarten

        Schriftarten

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15.           Grundkenntnisse der Vorgänge beim Vulkanisieren

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16.     Kenntnis des typografischen                  -

        Systems

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17.                  -                  Grundkenntnisse des

                                        Fotosatzes

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18.                  -                  Kenntnis der einschlägigen

                                        Stempel- und

                                        Druckgummisorten

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19.       Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

        Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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20.      Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie

        der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz

                       des Lebens und der Gesundheit

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21.      Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                               Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

2. Verhältniszahlen

A. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich

einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge)

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person .............. 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 6 Lehrlinge

ab 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für

je 5 Personen ................................... 1 weiterer Lehrling

Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des Paragraph 28, oder/und Paragraph 29, des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

B. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder

- Lehrlinge)

Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Die Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.

Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schlagworte

Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10006911

Dokumentnummer

NOR12075426

Alte Dokumentnummer

N5198810044A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/217/A1/NOR12075426