Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1989 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 666/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.07.199230.06.2002 § → § BGBl. Nr. 339/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/1999
§ 901.01.198930.06.1992 BGBl. Nr. 666/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1988,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 666/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992danach: BGBl. Nr. 339/1992

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur oder Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 3, 8 und 10,
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom oder Elektromechaniker für Starkstrom kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, (elektrotechnische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 8 und 10,

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10006915

Dokumentnummer

NOR12075473

Alte Dokumentnummer

N5198810610F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/666/P9/NOR12075473