Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 371/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.07.199230.06.2001 § → § BGBl. Nr. 368/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2000
§ 901.09.198830.06.1992 BGBl. Nr. 371/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zimmerer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1988,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 371/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992danach: BGBl. Nr. 368/1992

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schalungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Zimmerer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 8 und 10,
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wagner kann bis 31. Dezember 1990 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Zimmerer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 8 und 10,

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006948

Dokumentnummer

NOR12075666

Alte Dokumentnummer

N5198811007E

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/371/P9/NOR12075666