Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 107.Paragraph 107,
(1)Absatz eins,Wer eine Meisterprüfung oder eine Konzessionsprüfung, bei der auch die üblicherweise bei der Meisterprüfung verlangten kaufmännischen Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, erfolgreich abgelegt hat, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Gewerbe oder in ein mit diesem Gewerbe verwandtes Handwerk oder verwandtes handwerksartiges Gewerbe (§ 20) einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln nach, die bei der Ausübung dieser Gewerbe regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden.Wer eine Meisterprüfung oder eine Konzessionsprüfung, bei der auch die üblicherweise bei der Meisterprüfung verlangten kaufmännischen Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, erfolgreich abgelegt hat, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Gewerbe oder in ein mit diesem Gewerbe verwandtes Handwerk oder verwandtes handwerksartiges Gewerbe (Paragraph 20,) einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln nach, die bei der Ausübung dieser Gewerbe regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,Die mindestens dreijährige befugte selbständige Ausübung eines gebundenen Gewerbes wird als Nachweis der Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Gewerbe einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln, die bei der Ausübung dieses Gewerbes regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden, anerkannt.
(3)Absatz 3,Wer eine Tätigkeit, die einem konzessionierten Gewerbe, für dessen Ausübung eine Konzessionsprüfung im Sinne des Abs. 1 vorgesehen ist, die einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe entspricht, auf Grund einer auf die Ausübung des betreffenden Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes lautenden Gewerbeberechtigung durch mindestens drei Jahre ausgeübt hat, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Gewerbe einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln nach, die bei der Ausübung dieser Gewerbe regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden.Wer eine Tätigkeit, die einem konzessionierten Gewerbe, für dessen Ausübung eine Konzessionsprüfung im Sinne des Absatz eins, vorgesehen ist, die einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe entspricht, auf Grund einer auf die Ausübung des betreffenden Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes lautenden Gewerbeberechtigung durch mindestens drei Jahre ausgeübt hat, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Gewerbe einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln nach, die bei der Ausübung dieser Gewerbe regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden.
(4)Absatz 4,Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1, 2, 3, 7 und 8 für ein auf bestimmte Waren eingeschränktes Handelsgewerbe erbracht und dieses Handelsgewerbe durch vier Jahre selbständig befugt ausgeübt haben, erbringen den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe.Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Absatz eins, 2, 3, 7 und 8 für ein auf bestimmte Waren eingeschränktes Handelsgewerbe erbracht und dieses Handelsgewerbe durch vier Jahre selbständig befugt ausgeübt haben, erbringen den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe.
(5)Absatz 5,Personen, die
als vertretungsbefugte Mitglieder eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organes einer in das Handelsregister eingetragenen juristischen Person,
als vertretungsbefugte Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,
als Arbeitnehmer einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen juristischen Person, denen ein maßgebender Einfluß auf den Geschäftsbetrieb dieser juristischen Person zusteht, oder
fünf Jahre überwiegend kaufmännisch tätig waren, erbringen den Befähigungsnachweis für Handelsgewerbe.
(6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Handelsagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 24).Die Absatz eins bis 5 gelten sinngemäß auch für den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Handelsagenten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 24,).
(7)Absatz 7,Für Personen, die gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, bei der auch kaufmännische Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, gilt Abs. 1 sinngemäß hinsichtlich des Fachgebietes, das Gegenstand der Meisterprüfung war.Für Personen, die gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, bei der auch kaufmännische Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, gilt Absatz eins, sinngemäß hinsichtlich des Fachgebietes, das Gegenstand der Meisterprüfung war.
(8)Absatz 8,Für Personen, die mindestens drei Jahre lang selbständig oder als Betriebsführer auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, gilt Abs. 2 sinngemäß hinsichtlich des Zweiges der Land- und Forstwirtschaft, in dem sie ihre Tätigkeit ausgeübt haben.Für Personen, die mindestens drei Jahre lang selbständig oder als Betriebsführer auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, gilt Absatz 2, sinngemäß hinsichtlich des Zweiges der Land- und Forstwirtschaft, in dem sie ihre Tätigkeit ausgeübt haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
NOR12075738
Alte Dokumentnummer
N5198811397J