Rechtstracker.at

§ 108 GewO 1973

Fassungen
01.01.1989 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 399/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10801.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 10801.01.198930.06.1993 § → § BGBl. Nr. 399/1988
§ 10801.02.198231.12.1988 BGBl. Nr. 619/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 399/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 29/1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

4. Bestimmungen für einzelne gebundene Gewerbe

Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) sowie von Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

Paragraph 108,

  1. Absatz eins,Zur Ausübung des Gewerbes der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Unterstufe (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 5,) berechtigte Gewerbetreibende sind zur Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) mit einer geförderten Luftmenge bis einschließlich 3 000 m3/h und einer Kälteleistung bis einschließlich 15 kW berechtigt.
  2. Absatz 2,Zur Ausübung des Gewerbes der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 7,) berechtigte Gewerbetreibende sind berechtigt
    1. Ziffer eins
      zur Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 150 kW ausschließlich des Anschlusses dieser Anlagen an Hochdruckzentralheizungsanlagen und
    2. Ziffer 2
      zur Aufstellung von Warmwasserbereitungsanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 75 kW.
  3. Absatz 3,Niederdruckzentralheizungsanlagen sind Anlagen, bei denen der Dampfdruck den atmosphärischen Druck um nicht mehr als 0,5 bar übersteigt. Hochdruckzentralheizungsanlagen sind Anlagen, bei denen der Dampfdruck den atmosphärischen Druck um mehr als 0,5 bar übersteigt.
  4. Absatz 4,Zur Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 4 und 6 (Aufstellung der dort genannten Anlagen) berechtigte Gewerbetreibende sind zur Aufstellung dieser Anlagen ohne Beschränkung der Leistung gemäß Absatz eins und 2 berechtigt.
  5. Absatz 5,Gewerbetreibende, die zur Ausübung der Gewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, oder 7 berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen.

Schlagworte

Zentralheizungsanlage, Instandhaltungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075739

Alte Dokumentnummer

N5198811398J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P108/NOR12075739