Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
4. Bestimmungen für einzelne gebundene Gewerbe
Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) sowie von Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
§ 108.Paragraph 108,
(1)Absatz eins,Zur Ausübung des Gewerbes der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Unterstufe (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 5) berechtigte Gewerbetreibende sind zur Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) mit einer geförderten Luftmenge bis einschließlich 3 000 m3/h und einer Kälteleistung bis einschließlich 15 kW berechtigt.Zur Ausübung des Gewerbes der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Unterstufe (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 5,) berechtigte Gewerbetreibende sind zur Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) mit einer geförderten Luftmenge bis einschließlich 3 000 m3/h und einer Kälteleistung bis einschließlich 15 kW berechtigt.
(2)Absatz 2,Zur Ausübung des Gewerbes der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 7) berechtigte Gewerbetreibende sind berechtigtZur Ausübung des Gewerbes der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 7,) berechtigte Gewerbetreibende sind berechtigt
zur Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 150 kW ausschließlich des Anschlusses dieser Anlagen an Hochdruckzentralheizungsanlagen und
zur Aufstellung von Warmwasserbereitungsanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 75 kW.
(3)Absatz 3,Niederdruckzentralheizungsanlagen sind Anlagen, bei denen der Dampfdruck den atmosphärischen Druck um nicht mehr als 0,5 bar übersteigt. Hochdruckzentralheizungsanlagen sind Anlagen, bei denen der Dampfdruck den atmosphärischen Druck um mehr als 0,5 bar übersteigt.
(4)Absatz 4,Zur Ausübung eines Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z. 4 und 6 (Aufstellung der dort genannten Anlagen) berechtigte Gewerbetreibende sind zur Aufstellung dieser Anlagen ohne Beschränkung der Leistung gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt.Zur Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 4 und 6 (Aufstellung der dort genannten Anlagen) berechtigte Gewerbetreibende sind zur Aufstellung dieser Anlagen ohne Beschränkung der Leistung gemäß Absatz eins und 2 berechtigt.
(5)Absatz 5,Gewerbetreibende, die zur Ausübung der Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 6 oder 7 berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen.Gewerbetreibende, die zur Ausübung der Gewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, oder 7 berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen.
Schlagworte
Zentralheizungsanlage, Instandhaltungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Dokumentnummer
NOR12075739
Alte Dokumentnummer
N5198811398J