Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 112Paragraph 112
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Drucker
§ 112.Paragraph 112,
(1)Absatz eins,Drucker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 9) sind zur Satzherstellung nach allen Verfahren und zur Vervielfältigung von Schriften und bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren berechtigt.Drucker (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 9,) sind zur Satzherstellung nach allen Verfahren und zur Vervielfältigung von Schriften und bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren berechtigt.
(2)Absatz 2,Drucker sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.
(3)Absatz 3,Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 9 ist unbeschadet der Rechte der DruckerKein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 9, ist unbeschadet der Rechte der Drucker
die Spielkartenerzeugung;
das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien).
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Dokumentnummer
NOR12075740
Alte Dokumentnummer
N5198811399J