Rechtstracker.at

§ 115 GewO 1973

Fassungen
01.01.1989 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 399/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11501.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 11501.01.198930.06.1993 § → § BGBl. Nr. 399/1988
§ 11501.08.197431.12.1988 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 399/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 29/1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Handelsagenten

Paragraph 115,

  1. Absatz eins,Gegenstand des Gewerbes der Handelsagenten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 24,) ist unbeschadet der Rechte der Händler gemäß Paragraph 34, Absatz 4 und 5 das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften im fremden Namen und für fremde Rechnung ohne Rücksicht darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im Rahmen einer ständigen Betrauung oder auf Grund einzelner Aufträge ausgeübt wird.
  2. Absatz 2,Der Handelsagent ist auch zum Vermitteln oder zum Abschließen von Rechtsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung über Arbeiten berechtigt, wenn dieses Vermitteln oder Abschließen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vermitteln oder Abschließen eines Warenhandelsgeschäftes im Sinne des Absatz eins, steht.
  3. Absatz 3,Der Handelsagent ist berechtigt, Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeiten benötigen, aufzusuchen, um Bestellungen auf diese Waren zu sammeln. Das Aufsuchen von Privatpersonen (Paragraph 57, Absatz eins,) zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen ist hingegen verboten.
  4. Absatz 4,Der Handelsagent darf beim Aufsuchen von Personen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen nur Warenmuster mit sich führen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075741

Alte Dokumentnummer

N5198811400J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P115/NOR12075741