Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 133Paragraph 133
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Rechte
§ 133.Paragraph 133,
(1)Absatz eins,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt.Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt.
(2)Absatz 2,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder einer Konzession für den Handel mit nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver berechtigt.Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) oder einer Konzession für den Handel mit nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver berechtigt.
(3)Absatz 3,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung von nichtmilitärischen Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a) oder einer Konzession für den Handel mit nichtmilitärischen Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von nichtmilitärischen Waffen berechtigt.Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung von nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) oder einer Konzession für den Handel mit nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von nichtmilitärischen Waffen berechtigt.
(4)Absatz 4,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder Z. 2 lit. a) oder einer Konzession für den Handel mit Waffen oder Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b oder Z. 2 lit. b) berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt.Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a,) oder einer Konzession für den Handel mit Waffen oder Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt.
(5)Absatz 5,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder Z. 2 lit. a) berechtigt sind, sind auch zum Laden von Patronen berechtigt.Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a,) berechtigt sind, sind auch zum Laden von Patronen berechtigt.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Sportschützen und im Hinblick auf die von Schießpulver ausgehenden Gefahren durch gemeinsame Verordnung jene Pulversorten zu bezeichnen, mit denen die im Abs. 2 genannten Gewerbetreibenden zu handeln berechtigt sind, und jene Maßnahmen festzulegen, die diese Gewerbetreibenden bei dieser Handelstätigkeit zu treffen haben.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Sportschützen und im Hinblick auf die von Schießpulver ausgehenden Gefahren durch gemeinsame Verordnung jene Pulversorten zu bezeichnen, mit denen die im Absatz 2, genannten Gewerbetreibenden zu handeln berechtigt sind, und jene Maßnahmen festzulegen, die diese Gewerbetreibenden bei dieser Handelstätigkeit zu treffen haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
NOR12075755
Alte Dokumentnummer
N5198811412J