Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 156Paragraph 156
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
II.römisch zwei.
Baugewerbe (§§ 156 bis 162)Baugewerbe (Paragraphen 156 bis 162)
§ 156.Paragraph 156,
(1)Absatz eins,Die Tätigkeiten der Baumeister (§ 157 Abs. 1), Zimmermeister (§ 158 Abs. 1), Steinmetzmeister (§ 159 Abs. 1) und Brunnenmeister (§ 160 Abs. 1) unterliegen der Konzessionspflicht.Die Tätigkeiten der Baumeister (Paragraph 157, Absatz eins,), Zimmermeister (Paragraph 158, Absatz eins,), Steinmetzmeister (Paragraph 159, Absatz eins,) und Brunnenmeister (Paragraph 160, Absatz eins,) unterliegen der Konzessionspflicht.
(2)Absatz 2,Die Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, ist den Baugewerbetreibenden im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges vorbehalten.
(3)Absatz 3,Der Konzessionspflicht unterliegen nicht die auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit des Immobilienmaklers und Bauträgers, die auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihnen zustehenden Baurechtes als Bauherren Bauten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen, um sie weiter zu veräußern, und solche Erdarbeiten, die statische Kenntnisse nicht erfordern.
(4)Absatz 4,Die im Abs. 1 angeführten Gewerbetreibenden sind berechtigt, in geringem Umfang mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Arbeiten anderer Gewerbe auch selbst auszuführen.Die im Absatz eins, angeführten Gewerbetreibenden sind berechtigt, in geringem Umfang mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Arbeiten anderer Gewerbe auch selbst auszuführen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
NOR12075757
Alte Dokumentnummer
N5198811414J