Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 158Paragraph 158
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zimmermeister
§ 158.Paragraph 158,
(1)Absatz eins,Der Zimmermeister ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden und dgl. berechtigt.
(2)Absatz 2,Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Abs. 1 darf der Zimmermeister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Zimmermeister ist weiters zur Herstellung von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Absatz eins, darf der Zimmermeister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Zimmermeister ist weiters zur Herstellung von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 angeführten Arbeiten darf der Zimmermeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter Leitung eines Baumeisters ausführen.Die im Absatz eins, angeführten Arbeiten darf der Zimmermeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Absatz 4, nicht anderes bestimmt, nur unter Leitung eines Baumeisters ausführen.
(4)Absatz 4,Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des § 156 Abs. 4 und des § 157 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des Paragraph 156, Absatz 4 und des Paragraph 157, Absatz 2,, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.
(5)Absatz 5,§ 157 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.Paragraph 157, Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
NOR12075759
Alte Dokumentnummer
N5198811416J