Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 214Paragraph 214
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fremdenführergewerbe
§ 214.Paragraph 214,
(1)Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegt die Führung von Fremden, um ihnen die Sehenswürdigkeiten von Stadt und Land (öffentliche Gebäude, Sammlungen, Museen, Kirchen, Theater und Vergnügungsstätten, Ausstellungen, Besonderheiten der Landschaft, Industrieanlagen usw.) sowie sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erläutern.
(2)Absatz 2,Der Konzessionspflicht unterliegen nicht
die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,
Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren Ermächtigten durchgeführt werden,
die vom Reisebetreuer (§ 211) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise auf Sehenswürdigkeiten.die vom Reisebetreuer (Paragraph 211,) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise auf Sehenswürdigkeiten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,)
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
NOR12075786
Alte Dokumentnummer
N5198811443J