Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 225Paragraph 225
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Arbeitnehmer
§ 225.Paragraph 225,
Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe gemäß § 220, einer Konzession für das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen oder bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221), einer Konzession für den Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222) oder einer Konzession für das Drogistengewerbe (§ 223) berechtigt sind, dürfen sich bei der Ausübung der konzessionspflichtigen Tätigkeiten ihres Gewerbes nur solcher Personen bedienen, die die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung ihrer jeweiligen Tätigkeit besitzen; als persönlich und fachlich geeignet zur Erfüllung ihrer Tätigkeit sind bei der Ausübung der konzessionspflichtigen Tätigkeiten im Drogistengewerbe nur solche Personen anzusehen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist erfolgreich abgelegt oder die Studienrichtung Pharmazie an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen haben. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gebot nicht entgegen. Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe gemäß Paragraph 220,, einer Konzession für das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen oder bestimmten mikrobiologischen Präparaten (Paragraph 221,), einer Konzession für den Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika (Paragraph 222,) oder einer Konzession für das Drogistengewerbe (Paragraph 223,) berechtigt sind, dürfen sich bei der Ausübung der konzessionspflichtigen Tätigkeiten ihres Gewerbes nur solcher Personen bedienen, die die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung ihrer jeweiligen Tätigkeit besitzen; als persönlich und fachlich geeignet zur Erfüllung ihrer Tätigkeit sind bei der Ausübung der konzessionspflichtigen Tätigkeiten im Drogistengewerbe nur solche Personen anzusehen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist erfolgreich abgelegt oder die Studienrichtung Pharmazie an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen haben. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, steht dieses Gebot nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023
Dokumentnummer
NOR12075789
Alte Dokumentnummer
N5198811446J