Rechtstracker.at

§ 311 GewO 1973

Fassungen
01.01.1989 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 399/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31101.01.198930.06.1993 § → § BGBl. Nr. 399/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993
§ 31101.08.197431.12.1988 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 311

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 399/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Berufsdetektive

Paragraph 311,

  1. Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegen
    1. Ziffer eins
      die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
    2. Ziffer 2
      die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
    3. Ziffer 3
      die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
    4. Ziffer 4
      die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
    5. Ziffer 5
      die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
    6. Ziffer 6
      die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen und
    7. Ziffer 7
      der Schutz von Personen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, Ziffer 7, angeführte Tätigkeit berechtigt auch zur Bewachung beweglicher Sachen, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen steht.
  4. Absatz 4,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075804

Alte Dokumentnummer

N5198811461J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P311/NOR12075804