Rechtstracker.at

§ 351 GewO 1973

Fassungen
01.01.1989 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 399/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35101.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 35101.01.198930.06.1993 § → § BGBl. Nr. 399/1988
§ 35101.08.197431.12.1988 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 351

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 399/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 29/1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 351,

  1. Absatz eins,Für ein konzessioniertes Gewerbe, bei dem die Befähigung durch ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgelegte Prüfung – ausgenommen eine Meisterprüfung – nachzuweisen ist (Paragraph 22, Absatz 8,), ist die Prüfung vor einer Kommission abzulegen, die vom Landeshauptmann zu bestellen ist. Vor dieser Kommission ist auch die Zusatzprüfung für ein mit einem Handwerk verwandtes handwerksartiges Gewerbe (Paragraph 20, Absatz 2 und 3 und Paragraph 23,) abzulegen.
  2. Absatz 2,In diese Kommission hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind, und entsprechend den Bestimmungen der auf Grund des Absatz 5, erlassenen Verordnungen die anderen Fachleute zu berufen. Er hat einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Verwaltungsdienstes zum Vorsitzenden der Kommission zu bestellen.
  3. Absatz 3,Der Prüfungswerber hat die Prüfung bei der nach seinem Wohnsitz oder nach seinem Arbeitsort zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Wenn in dem betreffenden Bundesland keine Prüfungskommission bestellt ist, weil keine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern im betreffenden Gewerbe zu erwarten ist, weil eine hinreichende Zahl von Prüfern nicht zur Verfügung steht, oder weil die für die Prüfung benötigten Einrichtungen und Geräte nicht zur Verfügung stehen, oder wenn der Prüfungswerber im Inland keinen Wohnsitz oder Arbeitsort hat, steht dem Prüfungswerber die Wahl der Prüfungskommission frei.
  4. Absatz 4,Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Landeshauptmann. Diese Zulassung kann der Landeshauptmann auch in einem Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 28, Absatz 6, die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Konzessionsprüfung erteilt wird, aussprechen, wenn der Prüfungswerber die allfälligen sonstigen für die Zulassung zur Prüfung vorgeschriebenen Voraussetzungen nachweist.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff für das betreffende Gewerbe oder auf den Prüfungsstoff für eine Zusatzprüfung gemäß Paragraph 23, durch Verordnung nähere Bestimmungen über

die Zahl der Fachleute, die mindestens zwei und höchstens fünf zu betragen hat,

die an die Fachleute zu stellenden Anforderungen,

die Anberaumung der Prüfungstermine,

das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung,

die auszustellenden Zeugnisse,

die vom Prüfling zu bezahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,

die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie

die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr

zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075828

Alte Dokumentnummer

N5198811481J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P351/NOR12075828