Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 366Paragraph 366
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
V. Hauptstückrömisch fünf. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 366.Paragraph 366,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
ein Anmeldungsgewerbe (§ 5 Z. 1) ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;ein Anmeldungsgewerbe (Paragraph 5, Ziffer eins,) ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) ohne die erforderliche Konzession ausübt;ein konzessioniertes Gewerbe (Paragraph 5, Ziffer 2,) ohne die erforderliche Konzession ausübt;
eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraph 81,).
(2)Absatz 2,Abs. 1 Z. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Anmeldungsgewerbe lautet, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Abs. 1 Z. 1 nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Anmeldungsgewerbe lautet, nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Fall der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt.Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Anmeldungsgewerbe lautet, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Anmeldungsgewerbe lautet, nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Fall der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt.
(3)Absatz 3,Abs. 1 Z. 2 ist nicht anzuwenden, wenn eine nicht auf die Ausübung in der Form eines Industriebetriebes lautende Konzession in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Abs. 1 Z. 2 nicht anzuwenden, wenn eine auf die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes lautende Konzession nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Falle der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt.Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht anzuwenden, wenn eine nicht auf die Ausübung in der Form eines Industriebetriebes lautende Konzession in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Absatz eins, Ziffer 2, nicht anzuwenden, wenn eine auf die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes lautende Konzession nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Falle der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12075843
Alte Dokumentnummer
N5198811490J