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Art. 5 § 1 Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Fassungen
26.11.1988 bis 31.08.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 § 126.11.198831.08.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 508/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.11.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 508/1992

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Artikel römisch fünf

Zur Vorbereitung auf die Lehrabschlußprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes wird folgender Kurs festgelegt:

Paragraph eins, Der Kurs hat zumindest 264 Lehreinheiten zu je 50 Minuten zu umfassen. Er hat sich jedenfalls auf die nachstehenden Gegenstände mit der hiebei angegebenen Mindestanzahl an Lehreinheiten zu erstrecken. In den Gegenständen sind die Fertigkeiten und Kenntnisse der angegebenen Berufsbildpositionen (Artikel römisch zwei Ziffer eins,) zu vermitteln.

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Pos. !               Gegenstand               !  Mindestanzahl der

     !                                        !    Lehreinheiten

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1.  !       Einfache Fertigkeiten der        !          40

     !           Metallbearbeitung            !

     !     (Berufsbildpositionen 1 bis 3)     !

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2.  !   Fahrzeugkunde und Fahrzeugwartung    !          60

     ! (Berufsbildpositionen 4 bis 12 und 30) !

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3.  !        Ladegut und Ladetechnik         !          20

     !    (einschließlich Gefahrgut) sowie    !

     !              Fahrdynamik               !

     !    (Berufsbildpositionen 13 bis 15)    !

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4.  !      Kaufmännische Tätigkeit und       !          60

     !             Administration             !

     ! (Berufsbildpositionen 15 bis 22 und 31 !

     !                bis 33)                 !

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5.  !              Fachrechnen               !          28

     ! (Maß-, Volums- und Masseberechnungen,  !

     !     Achslast, Kraftstoffverbrauch,     !

     !         Hubraum, Leistung und          !

     !   Leistungsgewicht, geradlinige und    !

     !  kreisförmige Bewegung, gleichförmige  !

     ! und ungleichförmige Bewegung, Reibung  !

     !    und Reibungskräfte, Kräfte- und     !

     !    Druckverhältnisse an Brems- und     !

     !   Hebeanlagen, Steigung und Neigung,   !

     !   Bremsweg, Anhalteweg, fachbezogene   !

     !     Devisen- und Valutenrechnung)      !

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6.  !    Rechtsvorschriften, die für den     !          28

     !  Berufskraftfahrer von Bedeutung sind  !

     !  (Berufsbildpositionen 15, 23 bis 25,  !

     !             35, 36 und 39)             !

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7.  ! Unfallverhütung und Gesundheitsschutz  !           8

     !    (Berufsbildpositionen 29 und 38)    !

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8.  !  Fremdsprachige Fachausdrücke für das  !          20

     !             Transportwesen             !

     !        (Berufsbildposition 34)         !

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Gesetzesnummer

10006899

Dokumentnummer

NOR12075871

Alte Dokumentnummer

N5198811529E