Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.03.1991 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 94/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.199230.09.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 646/1993
§ 101.03.199131.12.1991 BGBl. Nr. 94/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewilligungspflicht von Rechtsgeschäften in der Aus- und Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 94/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph eins, Die Einfuhr nachstehend angeführter Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften bedarf einer Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Außenhandelsgesetzes 1984 auch dann, wenn der Wert 5 000 S nicht übersteigt:

TARIF                         Warenbezeichnung

Nr./UNr.

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6105  -    Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

6106  -    Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen

           oder Mädchen

6109  -    T-Shirts, Unterleibchen und andere Leibchen, gewirkt oder

           gestrickt

6115  -    Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere

           Strumpfwaren, einschließlich Krampfadernstrümpfe und

           Fußbekleidung ohne zusätzlich angebrachten Sohlen,

           gewirkt oder gestrickt:

     (10)  - Strumpfhosen:

      11   - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer von

               weniger als 67 Dezitex je Einfachgarn

      12   - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer von

               67 Dezitex oder mehr je Einfachgarn

      19   - - aus sonstigen Spinnstoffen

6116  -    Handschuhe, gewirkt oder gestrickt

6302  -    Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die Körperpflege und

           Küchenwäsche

Gesetzesnummer

10006927

Dokumentnummer

NOR12075911

Alte Dokumentnummer

N5198817231J