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Art. 1

Fassungen
21.01.1989 bis 07.05.2016 — BGBl. Nr. 53/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute08.05.2016 § → § BGBl. III Nr. 74/2016
Art. 121.01.198907.05.2016 BGBl. Nr. 53/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

21.01.1989BGBl. Nr. 53/1989

Außerkrafttretensdatum

07.05.2016danach: BGBl. III Nr. 74/2016

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

  1. Litera a
    „Kernmaterial“ Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80%igen Konzentration des Isotops Plutonium 238;
    Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran;
    Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopen-Mischung enthält, sofern es sich nicht um Erz oder Erzrückstände handelt;
    jedes Material, das einen oder mehrere der genannten Stoffe enthält;
  2. Litera b
    „mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“ Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide in einer solchen Menge enthält, daß das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher liegt als das in der Natur vorkommende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238;
  3. Litera c
    „internationaler Nukleartransport“ die Beförderung einer Sendung von Kernmaterial mit jeder Art von Transportmittel, die über das Hoheitsgebiet des Staates hinausgehen soll, aus dem die Sendung stammt, vom Verlassen einer Anlage des Absenders in dem betreffenden Staat bis zur Ankunft in einer Anlage des Empfängers im Staat der endgültigen Bestimmung.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10006978

Dokumentnummer

NOR12076011

Alte Dokumentnummer

N5198910603L