Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1989Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen findet auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial während des internationalen Nukleartransports Anwendung.
(2)Absatz 2,Mit Ausnahme der Artikel 3 und 4 und des Artikels 5 Absatz 3 findet dieses Übereinkommen auch auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung Anwendung.
(3)Absatz 3,Abgesehen von den nach Maßgabe des Absatzes 2 von den Vertragsstaaten ausdrücklich übernommenen Verpflichtungen in bezug auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als berühre es die souveränen Rechte eines Staates hinsichtlich der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung solchen Kernmaterials.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12076012
Alte Dokumentnummer
N5198910604L