Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
21.01.1989 bis 07.05.2016 — BGBl. Nr. 53/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute08.05.2016 § → § BGBl. III Nr. 74/2016
Art. 521.01.198907.05.2016 BGBl. Nr. 53/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

21.01.1989BGBl. Nr. 53/1989

Außerkrafttretensdatum

07.05.2016danach: BGBl. III Nr. 74/2016

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten bestimmen ihre zentrale Behörde und Verbindungsstelle, die für den physischen Schutz von Kernmaterial sowie für die Koordinierung von Wiederbeschaffungs- und Gegenmaßnahmen bei unbefugter Verbringung, Verwendung oder Veränderung von Kernmaterial oder im Fall der glaubhaften Androhung einer solchen Tat zuständig ist, und geben sie einander unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation bekannt.
  2. Absatz 2,Bei Diebstahl, Raub oder sonstiger rechtswidriger Aneignung von Kernmaterial oder im Fall der glaubhaften Androhung einer solchen Tat gewähren die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht jedem Staat, der darum ersucht, im weitestmöglichen Umfang Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Wiederbeschaffung und beim Schutz dieses Materials. Insbesondere
    1. Litera a
      unternimmt jeder Vertragsstaat geeignete Schritte, um andere Staaten, die ihm betroffen erscheinen, so bald wie möglich von dem Diebstahl, dem Raub oder der sonstigen rechtswidrigen Aneignung von Kernmaterial oder der glaubhaften Androhung einer solchen Tat zu unterrichten und gegebenenfalls internationale Organisationen zu unterrichten;
    2. Litera b
      tauschen die betroffenen Vertragsstaaten gegebenenfalls untereinander oder mit internationalen Organisationen Informationen aus, um bedrohtes Kernmaterial zu schützen, die Unversehrtheit von Versandbehältern zu prüfen oder rechtswidrig angeeignetes Kernmaterial wiederzubeschaffen, und
      1. Litera i
        koordinieren ihre Maßnahmen auf diplomatischem und anderem vereinbarten Weg;
      2. Sub-Litera, i, i
        leisten auf Ersuchen Unterstützung;
      3. iii
        sorgen für die Rückgabe gestohlenen oder als Folge der oben genannten Ereignisse abhanden gekommenen Kernmaterials.
    Die Art der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird von den betroffenen Vertragsstaaten bestimmt.
  3. Absatz 3,Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen und konsultieren einander gegebenenfalls unmittelbar oder über internationale Organisationen, um Anleitungen für die Ausgestaltung, Aufrechterhaltung und Verbesserung von Systemen des physischen Schutzes von Kernmaterial während des internationalen Transports zu erhalten.

Schlagworte

Wiederbeschaffungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10006978

Dokumentnummer

NOR12076015

Alte Dokumentnummer

N5198910607L