Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutz - Informations- und Erfahrungsaustausch
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1989Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die beiden Seiten konsultieren einander einmal im Jahr und bei besonderen Anlässen über die allgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, insbesondere über Rechtsgrundlagen des Strahlenschutzes sowie über Methoden und Ergebnisse der Strahlenschutzüberwachung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt.
(2)Absatz 2,Die beiden Seiten informieren einander über ihre Kernreaktoren sowie über ihre Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle.
Dokumentnummer
NOR12076048
alte Dokumentnummer
N5198910698L