Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Maschinenmechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1989Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1989,
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Zusatzprüfung
§ 24. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bzw. Abschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Anlagenmonteur, Betriebselektriker, Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Feinmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Schlosser, Textilmechaniker, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineur oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10, 11 und 16.Paragraph 24, (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bzw. Abschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Anlagenmonteur, Betriebselektriker, Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Feinmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Schlosser, Textilmechaniker, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineur oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 10, 11 und 16,
Schlagworte
Elektromaschinenbauer, Meßmechaniker