Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1990Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer
§ 3. (1) In jeder Betriebsstätte eines Reisebüros müssen mindestens zwei Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse überParagraph 3, (1) In jeder Betriebsstätte eines Reisebüros müssen mindestens zwei Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf ersetzt wird, oder
den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden oder durch
Z 1 nicht erfaßten berufsbildenden höheren Schule oderZiffer eins, nicht erfaßten berufsbildenden höheren Schule oder
den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder einer Hotelfachschule
nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sein.
(2)Absatz 2,Über die im Abs. 1 festgelegten Erfordernisse hinaus mußÜber die im Absatz eins, festgelegten Erfordernisse hinaus muß
zumindest einer der im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen sowie den Inhalt brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, ohne Schwierigkeiten zu erfassen undzumindest einer der im Absatz eins, genannten Arbeitnehmer über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen sowie den Inhalt brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, ohne Schwierigkeiten zu erfassen und
zumindest einer der im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen, die durch Zeugnisse über eine zweijährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 in einem auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 betriebenen Unternehmen (Reisebüro) nachzuweisen sind.zumindest einer der im Absatz eins, genannten Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen, die durch Zeugnisse über eine zweijährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz 3, in einem auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1973 betriebenen Unternehmen (Reisebüro) nachzuweisen sind.
(3)Absatz 3,Fachliche Tätigkeit (Abs. 2 Z 2) ist eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 GewO 1973, die verantwortungsvoll ist und in der Regel ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird.Fachliche Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 2,) ist eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973, die verantwortungsvoll ist und in der Regel ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird.
(4)Absatz 4,Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Abs. 1 und 2 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, der Geschäftsführer und der Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern anzurechnen.Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Absatz eins und 2 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, der Geschäftsführer und der Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern anzurechnen.
Schlagworte
Fachkenntnisse
Dokumentnummer
NOR12076667
Alte Dokumentnummer
N5199010497J