Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1990Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
erforderlichen Unterlagen
§ 8. Die im § 5 genannten Betriebsstätten müssen mit Paragraph 8, Die im Paragraph 5, genannten Betriebsstätten müssen mit
Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr für Österreich und
Hotelbüchern für Österreich und für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern auch für die an Österreich angrenzenden Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind.
Dokumentnummer
NOR12076672
Alte Dokumentnummer
N5199010502J