Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebspensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 282/1990Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Arbeitgeber kann die laufenden Beitragsleistungen nur dann einstellen (Widerruf), wenn
dies in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist,
sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, daß die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte und
in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Einstellen der Beitragsleistung eine Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann der Betriebsrat eine fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat.
(2)Absatz 2,Widerruft der Arbeitgeber, so bleiben dem Arbeitnehmer alle bisher erworbenen Anwartschaften erhalten.
(3)Absatz 3,Der Arbeitnehmer kann nach Widerruf
die Umwandlung in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegen die Pensionskasse einen Anspruch, der sich aus dem im Zeitpunkt des Widerrufs vorhandenen Unverfallbarkeitsbetrag (§ 5 Abs. 1) unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Leistungsfall ergibt;die Umwandlung in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegen die Pensionskasse einen Anspruch, der sich aus dem im Zeitpunkt des Widerrufs vorhandenen Unverfallbarkeitsbetrag (Paragraph 5, Absatz eins,) unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Leistungsfall ergibt;
die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften in eine Gruppenrentenversicherung verlangen; der Überweisungsbetrag entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 5 Abs. 1;die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften in eine Gruppenrentenversicherung verlangen; der Überweisungsbetrag entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins,;
die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen.
(4)Absatz 4,Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seiner Anwartschaften ab, sind diese in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Abs. 3 Z 1) umzuwandeln.Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seiner Anwartschaften ab, sind diese in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Absatz 3, Ziffer eins,) umzuwandeln.
(5)Absatz 5,Sofern der Überweisungsbetrag im Zeitpunkt des Widerrufs 100 000 S nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Der Überweisungsbetrag entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 5 Abs. 1.Sofern der Überweisungsbetrag im Zeitpunkt des Widerrufs 100 000 S nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Der Überweisungsbetrag entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
(6)Absatz 6,Der Arbeitgeber kann die laufenden Beitragsleistungen nur dann und so lange aussetzen oder einschränken, als
dies in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist,
zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen und
in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung eine Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann der Betriebsrat eine fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat.
(7)Absatz 7,Werden Beiträge des Arbeitgebers ausgesetzt oder eingeschränkt, so kann der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum
seine Beiträge aussetzen oder im selben Ausmaß einschränken,
seine Beiträge in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder
auch die Beiträge des Arbeitgebers übernehmen.
(8)Absatz 8,Durch Aussetzen oder Einschränken der Beiträge des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers wird der Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist (§ 5 Abs. 1 Satz 2) nicht berührt.Durch Aussetzen oder Einschränken der Beiträge des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers wird der Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist (Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2) nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12076752
alte Dokumentnummer
N5199011155H