Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 359Paragraph 359
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 359.Paragraph 359,
(1)Absatz eins,Im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, sind die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird.
(2)Absatz 2,Der für den Genehmigungswerber, für das Arbeitsinspektorat und für die Gemeinde bestimmten Ausfertigung des Genehmigungsbescheides sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, und die Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Lagerung, Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, daß sie Bestandteile des Genehmigungsbescheides bilden.
(3)Absatz 3,Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, dem zuständigen Arbeitsinspektorat, der Gemeinde und den Nachbarn, die Parteien sind (§ 356 Abs. 3), zuzustellen.Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, dem zuständigen Arbeitsinspektorat, der Gemeinde und den Nachbarn, die Parteien sind (Paragraph 356, Absatz 3,), zuzustellen.
(4)Absatz 4,Das Recht der Berufung steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Das Berufungsrecht der Arbeitsinspektorate wird hiedurch nicht berührt.
(5)Absatz 5,Für Betriebsbewilligungsbescheide und Bescheide, mit denen gemäß § 78 Abs. 4 von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes Abstand genommen wird, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz sowie der Abs. 2 bis 4 sinngemäß.Für Betriebsbewilligungsbescheide und Bescheide, mit denen gemäß Paragraph 78, Absatz 4, von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes Abstand genommen wird, gelten die Bestimmungen des Absatz eins, erster Satz sowie der Absatz 2 bis 4 sinngemäß.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII, BGBl. Nr. 325/1990
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Dokumentnummer
NOR12076791
Alte Dokumentnummer
N5199011294H