Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
§ 9.Paragraph 9,
Die Konzession ist zu versagen,
wenn die Satzung oder der Geschäftsplan nicht Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Pensionskasse gewährleisten;
wenn ein Mitglied des Vorstandes wegen einer der im § 13 der Gewerbeordnung 1973 genannten strafbaren Handlungen verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder der eingeschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;wenn ein Mitglied des Vorstandes wegen einer der im Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1973 genannten strafbaren Handlungen verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder der eingeschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
wenn ein Mitglied des Vorstandes wegen mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet ist oder nicht die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat;
wenn die Pensionskasse nicht für einen Kreis von mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmt ist;
wenn das Eigenkapital gemäß § 7 dem Vorstand nicht unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;wenn das Eigenkapital gemäß Paragraph 7, dem Vorstand nicht unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
wenn eine Pensionskasse nicht mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen ist;
wenn ein Mitglied des Vorstandes einer überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesens ausübt;
wenn der Sitz der Pensionskasse nicht im Inland liegt;
wenn die Pensionskasse nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben werden soll;
wenn bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse nicht den Vorschriften des Betriebspensionsgesetzes (BPG) entsprechen.
Schlagworte
anwartschaftsberechtigt, Pensionskassenwesen, Bankwesen
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12076905
alte Dokumentnummer
N5199011900J