Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Pensionskassenbeiträge
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Pensionskassenbeiträge sind die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an die Pensionskasse; sie enthalten auch den Verwaltungskostenbeitrag.
(2)Absatz 2,Der Arbeitgeber hat seine Beiträge und die vereinbarten Arbeitnehmerbeiträge, die vom Lohn oder Gehalt abzuziehen sind, zu den jeweiligen Lohn- oder Gehaltsauszahlungsfälligkeiten an die Pensionskasse rechtzeitig zu überweisen. Abweichende Vereinbarungen im Pensionskassenvertrag sind zulässig.
(3)Absatz 3,Im Pensionskassenvertrag sind Verzugszinsen in marktgerechter Höhe vorzusehen.
Schlagworte
Lohnauszahlungsfälligkeit
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12076918
alte Dokumentnummer
N5199011907J