Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Pensionskonten
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Pensionskasse hat für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ein Konto, aufgeteilt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, zu führen. Dieses Konto muß alle wesentlichen Daten für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten enthalten und dient der Berechnung der Deckungsrückstellung und der Pensions- und Unverfallbarkeitsbeträge. Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind jährlich mit Stichtag zum Abschlußstichtag schriftlich über die erworbenen Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen und im Falle des Beitragsprimates über die geleisteten Beiträge zu informieren.
(2)Absatz 2,Bei Abschluß eines Pensionskassenvertrages und bei späteren Änderungen des Pensionskassenvertrages sind die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten von der Pensionskasse über den Vertragsinhalt zu informieren.
Schlagworte
anwartschaftsberechtigt, Arbeitgeberbeitrag, Pensionsbetrag,
Altersleistung, Hinterbliebenenleistung
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12076920
alte Dokumentnummer
N5199011909J