Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Geschäftsplan
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Pensionskasse hat einen Geschäftsplan zu erstellen. Versicherungstechnische Risiken, die die Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplanes nicht selbst tragen kann, sind über Versicherungsunternehmen abzudecken.
(2)Absatz 2,der Geschäftsplan hat zu umfassen:
Die Arten der angebotenen Leistungen;
die Darlegung der Verhältnisse, die für die Wahrung der Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und für die Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Pensionskasse erheblich sind;
die Rechnungsgrundlagen (Wahrscheinlichkeitstafeln, Zinsfuß, Kostenzuschläge, vorgesehene rechnungsmäßige Überschüsse), die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen; letztere sind durch Zahlenbeispiele zu erläutern.
(3)Absatz 3,Die Kostenzuschläge im Sinne des Abs. 2 Z 3 haben angemessen und marktüblich zu sein.Die Kostenzuschläge im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, haben angemessen und marktüblich zu sein.
(4)Absatz 4,Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedarf der Bestätigung durch den Prüfaktuar und der Genehmigung durch den Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind.
(5)Absatz 5,Die Pensionskasse hat mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung des Geschäftsplanes vorzunehmen oder zu leiten und dessen Einhaltung zu überwachen hat. Soll zum versicherungsmathematischen Sachverständigen ein Mitglied des Vorstandes der Pensionskasse bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat.
Schlagworte
anwartschaftsberechtigt
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12076922
alte Dokumentnummer
N5199011911J